Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

§ 1 Zustandekommen des Mietverhältnisses

1. Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen bedarf nach Maßgabe der Ziffer 2 eines schriftlichen Vertrages, dessen
Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweils gültigen Preislisten sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten ausschließlich, abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt.

2. Bei erstmaliger Aufnahme der Geschäftsverbindung ist zum Zustandekommen des Vertrages die schriftliche Einigung zwischen der
Kamener Betriebsführungs GmbH als Vermieter und dem Mieter über alle Einzelheiten des Vertrages erforderlich.

3. Aus der Vormerkung eines Veranstaltungszeitraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eine
Mietvertrages hergeleitet werden. Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen
Verzicht auf den vorliegenden Termin unverzüglich mitzuteilen.

4. Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der
Vereinbarung genannten Zeitraum verbindlich zu reservieren.

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Hallen, Räume, Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des
Gesamtobjektes. Diese werden dem Mieter zu vereinbarten Veranstaltungszwecken überlassen. Soweit nicht anders vertraglich
vereinbart wurde, werden dem Mieter die Verkehrsflächen (Foyer, Flure, Zugangswerke), Garderoben, Parkplätze und Toiletten ebenfalls
als Vertragsgegenstand zum vereinbarten Veranstaltungszweck vorbehaltlich der Regelungen in § 11 überlassen. Der Mieter hat die
Mitbenutzung durch andere Mieter zu dulden.

2. Die Vermietung erfolgt auf Grundlage der behördlich genehmigten Rettungswege und Bestuhlungspläne der Versammlungsstätte.
Abweichungen von diesen Plänen sind in der Regel genehmigungsbedürftig. Im Fall des Abweichens von den bestehenden Plänen trägt
der Mieter das Risiko und die Kosten der Genehmigungsfähigkeit.

§ 3 Rechtsverhältnisse

1. Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende
Veranstaltung als Veranstalter.

2. Der Veranstalter hat einen Veranstaltungsleiter schriftlich zu benennen, der bei der Übergabe der Mietsache und während der
Veranstaltung anwesend ist.

3. Durch den Mietvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet.

§ 4 Mietdauer

Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen
der Zustimmung des Vermieters. Auf- und Abbauzeiten des Vermieters zählen nicht zu der im Mietvertrag genannten Mietzeit.

§ 5 Miet- und Nebenkosten

1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss die vertraglich vereinbarte Raum- bzw. Platzmiete spätestens 30 Tage vor
Beginn der Veranstaltung auf einem der angegebenen Konten des Vermieters eingegangen sein. Das Entgelt für die in Anspruch
genommenen Zusatzleistungen (Nebenkosten) sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

2. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsabschluss die Leistung einer angemessenen Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus
und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zu verlangen. Die Sicherheit kann unter anderem durch Geldzahlungen oder durch
selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden. Eine Verpflichtung des Vermieters zur verzinslichen Anlage der in Geld
geleisteten Sicherheit besteht nicht.

3. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.

4. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

5. Der Vermieter ist berechtigt, die an den Mieter weiterberechneten Fremdkosten mit einem Gemeinkostenaufschlag von bis zu 20% zu
versehen.

§ 6 Werbung

1. Der Veranstalter verpflichtet sich, auf allen Werbemitteln und sonstigen Druckwerken oder öffentlichen Äußerungen klarzustellen, dass allein er der Veranstalter ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veranstalter nach diesem Vertrag auch verpflichtet oder es ihm erlaubt ist, das Logo des Vermieters auf dem Werbemittel anzubringen.

2. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände des Vermieters bedarf sie der besonderen Einwilligung des Vermieters.

3. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial ist vor Veröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Dieser ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild des Vermieters schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen widerspricht.

4. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage bereits auf seinem Gelände vorhanden Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Mieters besteht.

5. Texte und Eindrücke, die den Vermieter betreffen, werden von diesem selbst angegeben.

§ 7 Dienstplätze

Für Polizei, Feuerwehr und Ordnungsdienst hat der Mieter bis zu 10 Plätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen

1. Der Vermieter ist berechtigt Bild- und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

2. Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Vergütung hierfür wird gesondert vereinbart.

3. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen.

4. Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.

§ 9 Bewirtschaftung, Merchandising

1. Die gesamte Bewirtschaftung einschließlich der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vermieters ist ausschließlich Sache des Vermieters oder von ihm eingesetzten Vertragsunternehmen. Dies gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf an Getränken, Speisen, Eis und Süßwaren.

2. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in den Räumen des Vermieters über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus (insbes. Der Verkauf von Tonträgern und anderen veranstaltungsbezogenen Waren) bedarf einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit dem Vermieter. Wird über das dafür zu entrichtende Entgelt keine besondere Vereinbarung getroffen, so sind vom Mieter mindestens 20% des getätigten Bruttoumsatzes zu entrichten. Soll der Verkauf durch einen Dritten durchgeführt werden, so wird der Vermieter in der Regel die erforderliche Vereinbarung mit dem Dritten, nicht mit dem Mieter, treffen. Einer zusätzlichen vertraglichen Abrede mit dem Mieter bedarf es in diesem Fall nicht.

§ 10 Garderoben, Parkplätze und Toiletten

1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben, Toiletten und Parkplätze obliegt dem Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt die Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die Benutzer dieser Einrichtungen haben das tarifmäßige Entgelt zu entrichten.

2. Der Vermieter trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.

3. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben- und Toilettenbenutzung ein Pauschalpreis eingeräumt werden.

§ 11 Feuerwehr und Sanitätsdienst

Die Bestellung von Feuerwehr und Sanitätsdienst erfolgt bei Notwendigkeit vom Vermieter auf Kosten des Mieters.

§ 12 Einlass- und Ordnungsdienstpersonal

1. Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher sowie potentielle Veranstaltungsrisiken bestimmt.

2. Es darf nur qualifiziertes Einlass- und Ordnungsdienstpersonal eingesetzt werden. Das Einlass- und Ordnungsdienstpersonal muss mit der Versammlungsstätte vertraut sein und über fachkundige Räumungshelfer im Gefahrfall verfügen.

3. Die Beauftragung des Einlass- und Ordnungspersonals erfolgt grundsätzlich durch den Vermieter auf Kosten des Mieters. Dem Mieter werden die voraussichtlich anfallenden Kosten, soweit möglich bereits bei Vertragsschluss genannt.

§ 13 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Sollen bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung aufgebaut werden, sind nach Maßgabe des § 40 VStättVO „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Mieters zu stellen. Die Stadthalle beschäftigt einen Beleuchtungsmeister.

§ 14 Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet dem Vermieter entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. a) Der Mieter haftet für Schäden, die durch den Mieter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch Gäste verursacht werden. b) Der Mieter haftet für die vollständige Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen.

2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, frei.

3. Freistellungspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter soweit Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Vermieter geltend gemacht werden.

4. Der Mieter ist verpflichtet eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für Personen-, Dach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich Personen- und Sachschäden x Mio. € betragen sowie x Mio. € für Vermögensschäden. Der entsprechende Versicherungsbeschluss ist dem Vermieter spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

5. Unterlässt der Mieter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte.

§ 15 Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

2. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, der Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

3. Der Vermieter haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Mieters und schließt eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsachen aus.

§ 16 Rücktritt vom Vertrag

1. Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenen Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuelles vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet.

Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls

  • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20%
  • bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 40%
  • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60%
  • danach 80%

des vereinbarten Benutzungsentgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen, sofern der Vermieter nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist.

2. Jeder Veranstaltungspartner trägt für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Vertraglich erstattungspflichtige Kosten, mit denen der Vermieter für den Mieter in Vorlage getreten ist, sind dem Vermieter jedoch zu ersetzen.

3. Der Vermieter ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  1. der Mieter trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringende Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich vereinbarten Pflichten nicht nachgekommen ist,
  2. der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert,
  3. aufgrund dem Vermieter nach Vertragsschluss bekannt gewordener Umstände bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen und Sachschäden drohen sowie ein Verstoß gegen Auflagen bzw. Genehmigungen,
  4. die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden durch die Veranstaltung Rechte Dritter verletzt werden, oder
  5. der Vermieter zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren befindet.

4. Der Rücktritt des Vermieters ist dem Mieter unverzüglich zu erklären.

§ 17 Ausübung des Hausrechts

1. Dem Vermieter steht in allen Räumen auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Bei Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist. Kartenkontrolleure, Platzanweiser oder Ordner werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter in dem vom Vermieter bestimmten Ausmaß gestellt. Sie erhalten ihre Dienstanweisungen ausschließlich seitens des Vermieters.

2. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung z.B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtungen mittels Aufklebern, erhebt der Vermieter eine Schmutzzulage vom Mieter, die sich nach dem Aufwand zur Reinigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes richtet.

ORGANISATORISCHE UND TECHNISCHE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

§ 18 Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters

Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung bekanntzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann.

§ 19 Verantwortung des Mieters

1. Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.

2. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 Satz 1 VStättVO. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen.

3. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten gemäß § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO nach Maßgabe der vorliegenden Festlegungen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zu diesen Pflichten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Requisiten, Aufbauten, Podesten, Abhängungen, verlegten Kabeln sowie bühnen- studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen, für die Dauer der Mietzeit gehören.

§ 20 Verantwortung des Vermieters

Der Vermieter und die von ihm hierzu beauftragten Personen sind berechtigt und verpflichtet stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung und die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen durch den Mieter eingehalten werden (vgl. § 38 Absatz 5 Satz 2). Bei Verstoß gegen die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen und gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen kann der Vermieter vom Mieter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Mieter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen.

§ 21 Zustand der Mietsache

1. Mit Übergabe der Mietsache ist ein Besichtigungs- und Mängelprotokoll zu erstellen. Dies dient auch zum Nachweis, dass der Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte gem. § 38 (5) VStättVO vertraut ist. Der Mieter hat offensichtliche und ich bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

2. Nach Räumung der Versammlungsstätte wird auf dem Übergabeprotokoll vermerkt, ob Beschädigungen während der Mietdauer gemäß §14 entstanden sind.

3. Veränderungen am Mietobjekt und Einbauten sowie das Anbringen von Dekoration, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen – gegebenenfalls kostenpflichtigen – Zustimmung des Vermieters.

4. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände wieder herzustellen.

§ 22 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten

1. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen.

2. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren verlangen.

3. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Mieter zu entrichten.

4. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung etc. sei ausdrücklich hingewiesen.

§ 23 Nutzungsauflagen

1. Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglichen vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtige Nutzungsänderungen wie z.B. die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zusage vorgenommen werden. Es gilt § 16 Ziffer 3 a) und b). In allen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 100 % des Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

2. Eine Überlassung des Mietobjektes – ganz oder teilweise – an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklich schriftlicher Einwilligung des Vermieters sowie nach Maßgabe von § 9 gestattet.

§ 24 Bestuhlung

1. Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung rechtzeitig vor Beginn des Kartenverkaufs vom Vermieter in Absprache mit dem Mieter erstellt.

2. Dem Mieter sind nachträgliche Änderungen des abgestimmten und genehmigten Bestuhlungsplanes oder tatsächliche Abweichungen von diesem Bestuhlungsplan nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.

§ 25 Durchführung des Kartenverkaufs

Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegt dem Mieter. Sofern der Vermieter im Besitz einer eigenen Vorverkaufsorganisation ist, kann diese dem Mieter gegen Kostenübernahme zur Verfügung gestellt werde

§ 26 Kartensatz

1. Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen sowie des durch den Vermieter zu wahrenden Öffentlichkeitsbildes alleine dem Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarte ein auf ihn verweisendes Logo anzubringen, Dieses Logo muss von untergeordneter Größe sein und darf den Gestaltungsspielraum des Mieters nicht übermäßig beeinträchtigen.

2. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Vermieter Nachweise über den Umfang des Kartensatzes (Drucklisten, Protokolle etc.) sowie über die Zahl der abgegebenen Karten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.

3. Karten dürfen höchstens in der Zahl der für die Veranstaltung baupolizeilich höchstens zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgabe des Bestuhlungsplans (§ 22), hergestellt oder ausgegeben werden.

§ 27 Lärmschutz

1. Der Mieter hat bei der Veranstaltung die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung gemäß Anlage einzuhalten. Mischgebiet: 06.00-22.00 Uhr 60 Dezibel, 22.00-06.00 Uhr 45 Dezibel

2. Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus den Verstößen gegen Ziff. 1 entstehen, treffen ausschließlich den Mieter.

§ 28 Veranstaltungsrisiko

1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.

2. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl.

3. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen. Ausnahme bildet das Einlass- und Ordnungsdienstpersonal gemäß § 12, das grundsätzlich vom Vermieter auf Kosten des Mieters gestellt wird.

§ 29 Technische Einrichtungen des Mietobjektes

1. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal des Vermieters oder dessen Beauftragten bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.

2. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.

§ 30 Sicherheitsbestimmungen

1. Die Rettungswege auf dem Grundstück sowie die Zufahrten sind freizuhalten.

2. Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Rettungswege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.

3. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.

4. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. Der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen dem Vermieter vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.

5. Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht und Feuerlöschwesens des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden.

§ 31 Rauchen

In allen Räumen der Kamener Stadthalle gilt absolutes Rauchverbot. Es werden Raucherbereiche außerhalb des Gebäudes ausgewiesen.

§ 32 Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.

3. Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechen den §§ 28, 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.

4. Der Sitz des Vermieters ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, letzteres jedoch nur, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

5. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.